Die mit 10.06.2021 in Kraft getretene 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet erneut einige Erleichterungen für den Schießsport:

Die Lockerungen im Überblick:

  • Senkung des Mindestabstandes auf 1 Meter.
  • Indoor müssen 10 m2 pro Schützen zur Verfügung stehen
  • Nicht-öffentliche Sportstätten dürfen bis 24 Uhr geöffnet sein.
  • Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ohne Personal vor Ort ist der 3G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden.
  • An öffentlichen Orten ist Sport zu jeder Zeit mit bis zu 16 Personen aus
    unterschiedlichen Haushalten zzgl. Kinder zulässig.
  • Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen wird auf 17 Personen erhöht.
  • Die Ausnahme für Spitzensportveranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleibt weiter bestehen.
  • Die Auslastung der Sitzplatzkapazitäten für ZuschauerInnen wird auf 75% erhöht.

Alle Details finden Sie wie gewohnt unter den Sport Austria FAQ: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/

Die ab 10.06.2021 gültige Verordnung findet Ihr hier:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011543&FassungVom=2021-06-10

(Quelle:  Österreichischer Schützenbund, Generalsekretär Mag. Florian Neururer)